Verdienen und Sparen mit der AHV
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Als Sozialwerk ist die AHV eine ebenso unbestrittene wie unkomplizierte Einrichtung, die von den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird. Wobei es für Ärztinnen und Ärzte, die eine eigene Praxis führen, durchaus empfehlenswert sein kann, die Sache etwas genauer zu betrachten.
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Max Schumacher,
Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer
Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer
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Am stärksten belastet werden die Praxiseinnahmen wie auch das übrige Haushaltseinkommen durch die Staats- und Gemeindesteuern sowie durch deren kleine Schwester, die direkte Bundessteuer. Im Schatten dieser prominenten Halbschwestern fristet die AHV in der ärztlichen Praxis ein nur wenig beachtetes Dasein. Dabei würde sie durchaus etwas mehr Aufmerksamkeit verdienen. Denn der jährliche AHV-Beitrag beträgt immerhin 9,5 Prozent der Praxiseinnahmen. Was bei einem Praxisgewinn von 180 000 Franken stolze 17 100 Franken ausmacht. Bis zu einem Einkommen von 74 160 Franken sind diese Beiträge rentenbildend – in unserem Beispiel ist das eine Summe von 7045 Franken. Die diesen Betrag übersteigenden Beitragszahlungen dienen der «Umverteilung» und haben somit Steuercharakter.
Belastungen planen
Der weitsichtige Unternehmer bezieht die Belastung durch die 9,5 AHV-Prozente in seine Pläne und Entscheidungen ein. Kann doch das Mauerblümchen AHV recht unangenehme Stacheln entwickeln – zum Beispiel beim Verkauf der Praxis. Denn die Differenz zwischen Buchwert und dem Verkaufspreis (Substanzwert plus Goodwill) wird als Liquidationsgewinn dem Einkommen zugeschlagen und ist nicht nur ordentlich zu versteuern, sondern auch AHV-pflichtig. Vollends unbeliebt macht sich das Sorgenkind AHV, wenn mit dem Praxisverkauf die Veräusserung einer Liegenschaft verbunden ist. Denn wenn diese freiwillig oder von Gesetzes wegen als Geschäftsvermögen deklariert wurde, ist der AHV-Beitrag von 9,5 Prozent auch auf diesem Liquidationsgewinn geschuldet – man rechne und rege sich nicht zu sehr auf ...Beiträge sparen
Zusammen mit kompetenten Beratern plant die Ärztin oder der Arzt umsichtig und langfristig sowohl die Entwicklung des Praxisgewinns als auch die übrigen Einnahmen des Haushaltes samt den zu erwartenden Abzügen. Bei den AHV-Beiträgen werden die Zinsen für geschäftliche und private Schulden sowie die Beiträge für die Altersvorsorge des Praxisinhabers im Rahmen der 2. Säule (BVG) und der Säule 3a nicht gleich bewertet. Im einen Fall handelt es sich um rein steuerliche Abzüge, und im anderen bedeutet es Geschäftsaufwand und mindert damit das Einkommen für die Besteuerung und für die AHV-Beitragspflicht. Die Einsparungen sind zunächst nicht grossartig - zwischen 1000 und 2000 Franken pro Jahr -, summieren sich aber im Laufe der Zeit.Verzugszinsen verhindern
Bisher konnte es Jahre dauern, bis eine definitive Veranlagung der Beiträge erfolgte. Vor allem bei neuen Praxen führte dies oft zu hohen Nachzahlungen. Seit dem 1.1.2001 kennt die AHV bei der Veranlagung wie bei den Steuern die sogenannte Gegenwartsbemessung. Damit kann von Amtes wegen die Festlegung der definitiven Beitragsbasis schneller und aktueller erfolgen. Neu hat dabei der Beitragspflichtige grundsätzlich selber für eine rechtzeitige Alimentierung der Beitragskonti zu sorgen. Andernfalls wird er bestraft – mit 5 Prozent Verzugszinsen p.a. Geahndet wird auch das verspätete Einsenden der jährlichen Personalschlussabrechnung (bis 30.01.2002), wobei bereits ab 01.01.2002 Verzugszinsen geschuldet werden. Entsprechende Merkblätter sind bei der Ärzte-Ausgleichkasse in St. Gallen (Telefon 071 228 13 13) erhältlich, auf dem Internet abrufbar unter www.ahv.ch. Für alle weitere Informationen und Tipps fragen Sie Ihren Treuhänder oder Steuerberater ...Retour
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