Dissonanzen statt Harmonien?

Steuern

Ja, es gibt sie, die kleinen Unterschiede. Und sie stecken, wie der Teufel, in den Details. Wobei man sie, im Rahmen der Steuerharmonisierung, von Kanton zu Kanton reduzieren will. Ein eigentlich nahe liegendes Ziel. Aber trotzdem ein weiter Weg.

Max Schumacher,
Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer

Mit Ausnahme des Tessins, der Waadt und des Wallis haben in den vergangenen Jahren alle Kantone neue Steuergesetze eingeführt. Einheitlich liegt ihnen, wie auch bei der Bundessteuer, das System der so genannten Gegenwartsbesteuerung zu Grunde. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch eine immer noch erstaunliche Vielfalt von Verfahren.

Diese Vielfalt ist zum Beispiel beim Steuerbezug anzutreffen. Zuständig für den Einzug der Staats- und Gemeindesteuer ist das Steueramt des Wohnortes. Jeweils Ende April eröffnete es uns mit einem mehr oder weniger freundlichen Schreiben die Forderungen des Staates auf Kosten unseres Geldbeutels. Diese Nachricht löst im Minimum zwiespältige Gefühle aus - bisweilen aber auch körperliche Beschwerden.

C’est le ton qui fait la musique

Die Steuerämter des Kantons Zürich versandten die Steuerrechnungen 2002 mit einer Zahlungsempfehlung. Diese basiert auf den Steuerfaktoren der Steuerperiode 2000. Gleichzeitig erhielt der Steuerpflichtige auch einen leeren Einzahlungsschein. Damit konnte oder kann er bei wesentlichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse den voraussichtlichen Steuerbetrag überweisen. Im Weiteren wird auch darauf hingewiesen, dass für individuelle Akontozahlungen weitere leere Einzahlungsscheine bestellt werden können. Weit weniger behutsam werde ich von meinem Wohnkanton Thurgau zur Zahlung der notabene provisorischen Steuer 2002 aufgefordert. Innert 30 Tagen muss ich beim Steueramt schriftlich Einsprache erheben, falls ich die Steuerpflicht grundsätzlich bestreite oder wenn die festgesetzte Summe wesentlich vom mutmasslichen Steuerbetrag abweichen sollte.

Die kleine Freiheit

Der Kanton Zürich lässt es vorläufig bei der Zahlungsempfehlung für 2002 bewenden und gewährt dem Steuerpflichtigen eine vorübergehende Freiheit - bis zur Festlegung der definitiven Abrechnung 2002. Der Kanton Thurgau nimmt mich hingegen bereits mit der provisorischen Rechnung in den Klammergriff. Er verschafft sich einen Rechtstitel und könnte den säumigen Zahler schon auf der Basis der provisorischen Rechnung betreiben.

Bei jährlich gleich bleibendem Einkommen fallen die beiden unterschiedlichen Bezugsarten nicht ins Gewicht. Bei einer ausserordentlichen Reduktion des Einkommens - zum Beispiel durch den steuermindernden Einkauf in die Pensionskasse (Säule 2) - ist jedoch die Einsprachefrist von 30 Tagen unbedingt zu berücksichtigen. Andernfalls finanziert man den Staats- und Gemeindehaushalt unnötigerweise vor und erhält den zu viel bezahlten Betrag erst bei der Schlussrechnung für die Steuerdeklaration 2002 zurück. Was natürlich nicht gerade im Sinne eines effizienten Cash-Managements sein kann.

Lohn und Strafe

Wie belohnt der Staat das Wohlverhalten seiner Bürger? Und wie bestraft er die säumigen Schuldner? Auf Akontozahlungen, die vor dem 30.09. getätigt werden, schreibt der Fiskus im Kanton Zürich einen Zins von 2 Prozent gut. Später eingehende Beträge werden mit demselben Zinssatz belastet. Der Saldo aus Zinsgutschrift und Zinsbelastung wird dann bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht oder in Rechnung gestellt. Diese so genannten Ausgleichszinsen werden von der Steuerverwaltung im Kanton Thurgau mit den gleichen 2 Prozent berechnet. Bloss gilt hier für die Steuerperiode der 31. August als Verfalltag. Das sind zwar kleine Unterschiede, die sich jedoch zu beachtlichen Differenzen summieren können, sobald es um grössere Beträge und Zeiträume geht.

Die Ausgleichszinsen dienen in erster Linie der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Pünktliche Zahler werden belohnt, verspätete dagegen bestraft. Die bisher bekannten Verzugszinsen fallen erst mit der Schlussrechnung an. Deren Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent auf dem offenen Betrag verrechnet.

Planung und Kontrolle

Weitsichtige Ärztinnen und Ärzte werden in ihrer Finanzplanung die provisorischen Steuerschulden berücksichtigen, samt deren Fälligkeiten und Finanzierungskosten. Je nach Liquiditätssituation und Anlagemöglichkeiten lässt sich da durchaus ein kleiner Profit erwirtschaften. Für das Unternehmen Arztpraxis empfiehlt es sich zudem, die Steuerrechnungen jeweils zur Kontrolle dem Steuerberater zuzusenden - insbesondere bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen. Unter Umständen ist auch die Erstellung eines Finanzplanes zu empfehlen. Zumal die verspätete Zahlung von weiteren Abgaben wie der Mehrwertsteuer und der AHV-Beiträge zur Erhebung von Verzugszinsen führen kann. Mit einem kleinen Effort und der Hilfe von Fachleuten lässt sich auch hier sowohl Geld sparen als auch Ärger vermeiden.

Retour