Invaliditätskosten und Steuerabzüge
Steuern
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Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz wurden für die Betroffenen auch Steuererleichterungen eingeführt. Sie können Kosten, die durch ihre Invalidität entstehen, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wobei auch ist die Mitwirkung der behandelnden Ärzte gefragt sein kann.
Rita Schumacher
Dipl. Steuerexpertin, lic. oec. publ.
MAS Treuhand und Beratungs AG
Dipl. Steuerexpertin, lic. oec. publ.
MAS Treuhand und Beratungs AG
Bisher waren die Folgekosten einer Behinderung nur zum Teil abzugsberechtigt, da die Betroffenen einen Selbstbehalt von 5 Prozent des steuerbaren Einkommens zu bezahlen hatten. Bei einem Einkommen von Fr. 50 000.– betrug der Selbstbehalt demnach Fr. 2500.–. Wenn selbstgetragene Kosten von Fr. 3000.– vorlagen, waren also nur Fr. 500.– abzugsberechtigt. Neu können behinderte Personen in diesem Fall die gesamten Fr. 3000.– in Abzug bringen. Dagegen dürfen Krankheits- und Unfallkosten nach wie vor nur nach Abzug eines Selbstbehaltes von 5 Prozent geltend gemacht werden.
bezieht,
mindestens 60 Minuten ist oder
betreut wird.
Personen, die nicht zu diesen Kategorien zählen, können mit Hilfe eines Fragebogens, den der behandelnde Arzt auszufüllen hat, den Nachweis erbringen, dass dennoch eine Behinderung im gesetzlichen Sinne vorliege.
rita.schumacher@mastreuhand.ch
www.estv.admin.ch
Kreisschreiben betreffend «Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten» inkl. Fragebogen
Die Definition der Behinderung
Diese Unterscheidung – behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt sowie Krankheits- und Unfallkosten mit Selbstbehalt – führt zu verschiedenen Abgrenzungsfragen. Im Folgenden einige Anmerkungen zu den behinderungsbedingten Kosten: Behindert im Sinne des Gleichstellungsgesetzes ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Da die Umsetzung dieser Umschreibung schwierig ist, die Steuerbehörden aber klare Kriterien fordern, hält die eidgenössische Steuerverwaltung in einem Kreisschreiben fest, dass auf jeden Fall als behindert gilt, wer
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Personen, die nicht zu diesen Kategorien zählen, können mit Hilfe eines Fragebogens, den der behandelnde Arzt auszufüllen hat, den Nachweis erbringen, dass dennoch eine Behinderung im gesetzlichen Sinne vorliege.
Die behinderungsbedingten Kosten
Bei diesen Kosten wird ein kausaler Zusammenhang mit der Behinderung vorausgesetzt. Wobei nur die belegbaren selbstgetragenen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können, nicht aber jene, die Krankenkassen, Versicherungen und andere Stellen übernehmen. Im Weiteren darf es sich nicht um Lebenshaltungskosten handeln, die auch ohne Behinderung entstehen würden, also um Kosten für Wohnen, Essen, Körperpflege, Kleider, Freizeit usw.Die ambivalenten Konsequenzen
Dass mit den neuen Bestimmungen eine soziale Benachteiligung beseitigt wird, kann natürlich nur begrüsst werden. Weniger erfreulich ist dagegen, dass sich damit – einmal mehr – die Reglementierungsdichte erhöhen wird und somit für die Praxisinhaber auch der administrative Aufwand.Für weitere Informationen:
MAS Treuhand und Beratungs AG, Telefon 044 436 16 50rita.schumacher@mastreuhand.ch
www.estv.admin.ch
Kreisschreiben betreffend «Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten» inkl. Fragebogen
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